Allgemeine Geschäftsbedingungen für Arbeitnehmerüberlassung und Personalvermittlung der EffiCon GmbH & Co. KG

 

1. Allgemeines


1.1. Originäre Tätigkeit der EffiCon GmbH & Co KG -im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt- ist es, Mitarbeiter in einen Einsatz als Leiharbeiternehmer sowie Bewerber in Beschäftigung zu bringen.

Der Auftragnehmer ist im Besitz der Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit nach §1 Abs.1 des Arbeitsnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)

1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind, auch wenn der Auftragnehmer diesen  Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widerspricht, nur dann wirksam, wenn der Auftragnehmer sich mit ihnen schriftlich einverstanden erklärt hat.

1.3. Nachstehende Bedingungen gelten für jeden Auftrag. Gemäß § 12 AÜG ist für jeden Auftrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ein schriftlicher Vertrag zu schließen. Vertragsänderungen sowie Nebenabsprachen bedürfen der Schriftform. An unsere Angebote halten wir uns gebunden, wenn sie innerhalb von 4 Wochen ab Angebotsdatum angenommen werden.

1.4. Kandidaten des Auftraggebers können initiativ auch mehreren Interessenten angeboten werden, sofern es sich nicht um einen expliziten Suchauftrag handelt.

 

2. Arbeitnehmerüberlassung


2.1. Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers beim Auftraggeber unterliegt den, für den Betrieb des Auftraggebers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes; die sich hieraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Auftraggeber unbeschadet der Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle am Beschäftigungsort des Leiharbeitnehmers geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) eingehalten werden und Einrichtungen und Maßnahmen der ersten Hilfe gewährleistet sind. Der Auftraggeber hat den Leiharbeitnehmer über die bei den zu verrichtenden Tätigkeiten auftretenden arbeitsplatzspezifischen Gefahren sowie über die Maßnahmen zu deren Abwendung vor Beginn der Beschäftigung zu informieren.

2.2. Bei außergewöhnlichen Umständen, welche bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, wie z.B. unentschuldigtes Fehlen, plötzliche Krankheit, Unfall der Leiharbeitnehmer oder Beendigung deren Arbeitsverhältnisse mit dem Auftragnehmer, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Katastrophen, Streik oder ähnliches, durch welche eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung seitens des Auftragnehmers erschwert oder gefährdet wird, ist dieser berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder die Bereitstellung der Leiharbeitnehmer um eine angemessene Zeit zu verschieben. Dies gilt jedoch nicht im Falle grob fahrlässiger Vertragsverletzungen durch den Auftragnehmer.

Soweit der Auftragnehmer berechtigt ist, die Bereitstellung von Leiharbeitnehmern zu verschieben oder vom Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, aus welchen Rechtsgründen auch immer, ausgeschlossen.
Bei Verzögerungen der Überlassung im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt anderer unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Auftragnehmers liegen, wird der Auftragnehmer für die Zeit des Hindernisses von der Leistung frei, soweit diese Hindernisse nachweislich den Einsatz der Leiharbeitnehmer verhindern.

2.3. Der Auftragnehmer und der Leiharbeitnehmer sind zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten des Auftraggebers verpflichtet.

2.4. Der Leiharbeitnehmer ist durch den Auftragnehmer auf seine berufliche Eignung geprüft und einer bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet worden. Er wird dem Auftraggeber lediglich zur Ausführung der in Auftrag gegebenen Tätigkeit zur Verfügung gestellt und darf daher nur diejenigen Geräte, Maschinen, Werkzeuge usw. verwenden oder bedienen, die zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich sind. Änderungen der Vereinbarung hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort des Einsatzes des Leiharbeitnehmers können nur schriftlich mit dem Auftragnehmer getroffen werden, nicht mit dem Leiharbeitnehmer.

2.5. Wenn es wichtige organisatorische oder gesetzliche Gründe erforderlich machen, kann der Auftragnehmer die weitere Erledigung eines Auftrages einem anderen, fachlich gleichwertigen Leiharbeitnehmer übertragen, wobei der Auftragnehmer die spezifischen Verhältnisse des Betriebs des Auftraggebers und die Wünsche des Auftraggebers berücksichtigt.

2.6. Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers darf der Leiharbeitnehmer weder mit der Beförderung noch mit dem Umgang oder dem Inkasso von Geld und anderen Zahlungsmitteln beauftragt werden.

2.7. Soweit der Leiharbeitnehmer bei der Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt ist oder gefährdende Tätigkeiten im Sinne der DGUV ausübt, hat der Auftraggeber vor Beginn dieser Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchzuführen. Im Falle eines Arbeitsunfalls hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.

2.8. Die Abrechnung erfolgt monatlich. Der Rechnungsbetrag ist sofort, spätestens jedoch 8 Arbeitstage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Rechnungen sind bei Fälligkeit netto Kasse zu begleichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm vom Leiharbeitnehmer vorgelegten Tätigkeitsnachweise innerhalb von 3 Werktagen zu prüfen und freizugeben.

2.9. Preise, Zahlung, Verzugszinsen

2.9.1. Die Preise gelten, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Zuschläge für Über- und Mehrarbeit, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Eine angemessene Erhöhung der Preise bleibt vorbehalten.
Die Erhöhung tritt zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Ankündigung einer Preiserhöhung in Kraft. Eine Ankündigung einer Preiserhöhung berechtigt den Auftraggeber, mit einer Frist von einer Woche ab Zugang der Ankündigung den Auftrag zum Termin der Preiserhöhung zu kündigen.

2.9.2. Das Zahlungsziel beträgt, wenn nicht andres schriftlich vereinbart, 8 Tage nach Rechnungsdatum.  Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Auftraggeber auch ohne Mahnung in Verzug und schuldet einen Verzugszins in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Maßgebend für die Einhaltung der Zahlungsfrist ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, durch Zahlungsverzug entstehende Mahnkosten mit 5 % des ausstehenden Rechnungsbetrages, mindestens jedoch pauschal mit 25,00 € zu berechnen. Es bleibt dem Auftraggeber vorbehalten, nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer im Einzelfall kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

2.9.3. Die Vergütung des Leiharbeitnehmers erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer. Der Leiharbeitnehmer ist nicht berechtigt, Vorschüsse oder irgendwelche Zahlungen vom Auftraggeber entgegenzunehmen.

2.10. Zuschläge, Fahrtkosten, Auslöse

2.10.1. Der Auftraggeber übernimmt die Verpflichtung, den überlassenen Leiharbeitnehmer nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenze zu beschäftigen. Soweit eine längere Beschäftigungszeit nur mit Genehmigung der staatlichen Arbeitsschutzbehörde zulässig ist, hat der Auftraggeber eine solche Genehmigung zu erwirken. Basis für die Berechnung der nachstehenden Zuschläge ist die im Unternehmen des Auftraggebers geltende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit.
Es gelten folgende Zuschläge je Arbeitsstunde:

- Mehrarbeit                              25%
- Arbeit an Sonntagen            50%
- Arbeit an Feiertagen            100%
- Nachtarbeit 22 bis 6 Uhr      25%

Weitere Schicht- und andere Zuschläge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
Beim Zusammentreffen von Über-, Mehrarbeits-, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen wird jeweils der höhere Zuschlag berechnet.
Sind Preise, Zuschläge und andere Kosten im Arbeitsnehmerüberlassungsvertrag oder ggfs. anderen Verträgen vereinbart, so haben diese stets Vorrang soweit sie gesetzlich zulässig sind.

2.11. Gewährleistung und Haftung
2.11.1. Der Auftragnehmer haftet bezüglich seiner Leiharbeitnehmer nur für die ordnungsgemäße Auswahl im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung ist mithin auf Schäden beschränkt, welche durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Eine Haftung für weitergehende Ansprüche, z.B. für Schäden, die der Leiharbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht, besteht nicht. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Leiharbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten erheben.
2.11.2. Im Falle eines Einsatzes ausländischer Arbeitnehmer sichert der Auftragnehmer zu, dass die notwendigen Arbeitserlaubnispapiere vorliegen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, etwaige Einschränkungen der Arbeitserlaubnis hinsichtlich der Branche oder des Arbeitsortes einzuhalten. Im Falle von Verstößen gegen die genannten Einschränkungen stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen der Arbeitsbehörde frei.

2.11.3. Falls dem Auftraggeber die Leistungen eines durch den Auftragnehmer entsandten Leiharbeitnehmers nicht ausreichend erscheinen und er den Auftragnehmer innerhalb der ersten vier Stunden nach Dienstantritt davon verständigt, wird der Auftragnehmer im Rahmen der Möglichkeiten eine Ersatzkraft zur Verfügung stellen. Diese vier Stunden werden dem Auftraggeber nicht berechnet.

2.12. Kündigung
2.12.1. Bei Abschluss eines unbefristeten Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sind beide Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag innerhalb der ersten 3 Monate beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen zum Wochenende zu kündigen. In diesem Fall sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu vergüten.

2.12.2 Nach diesem Zeitraum können beide Vertragsparteien den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündigen.  Nach 12 Überlassungsmonaten beträgt die Kündigungsfrist 8 Wochen zum Monatsende.

2.12.3. Jede Kündigung bedarf der Textform.

2.12.4. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sind beide Seiten zur fristlosen Kündigung berechtigt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn Zahlungsverzug des Auftraggebers ab einer Dauer von 15 Werktagen vorliegt, sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers erheblich verschlechtern, die Leiharbeitnehmer vom Auftraggeber entgegen der vertraglichen Vereinbarung artfremd, z.B. im Bauhauptgewerbe eingesetzt werden oder der Auftraggeber im groben Maße gegen die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften verstößt.

2.13. Übernahme/Übernahmegebühr
2.13.1. Sofern kein separater Vermittlungsvertrag besteht, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei der Übernahme eines Leiharbeitnehmers des Auftragnehmers den Auftragnehmer hiervon unverzüglich schriftlich zu informieren und gleichzeitig mitzuteilen, wie hoch das steuerpflichtige Bruttojahresgehalt (inkl. Prämien, Sonderzahlungen und sonstigen Zuschlägen) des ehemaligen Leiharbeitnehmers beim Auftraggeber ist. In diesem Fall hat der Auftraggeber an den Auftragnehmer eine Vermittlungsprovision zu zahlen. Bei der Übernahme eines Leiharbeitnehmers beträgt die Berechnungsgrundlage für die Vermittlungsprovision 25 % des steuerpflichtigen Bruttojahresgehalts zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Höhe dieser Vermittlungsprovision wie folgt gestaffelt:

Für jeden vollen Einsatzmonat des Leiharbeitnehmers auf Grundlage der Überlassung reduziert sich das Vermittlungshonorar jeweils um ein Achtzehntel des oben genannten rechnerischen Produktes.

Die Vermittlungsprovision ist mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem ehemaligen Leiharbeitnehmer des Auftragnehmers zur Zahlung fällig. Bei der Übernahme des Leiharbeitnehmers gelten die Kündigungsfristen gemäß Punkt 2.12. .

2.13.2. Besteht zwischen einem Anstellungsverhältnis des Leiharbeitnehmers mit dem Auftragnehmer und der vorangegangenen Überlassung kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, ist der Auftragnehmer gleichwohl berechtigt, eine Vermittlungsprovision zu fordern, wenn das Anstellungsverhältnis des ehemaligen Leiharbeitnehmers beim Auftraggeber auf die Überlassung zurückzuführen ist. Es wird vermutet, dass das Anstellungsverhältnis des ehemaligen Leiharbeitnehmers beim Auftraggeber auf die vorangegangene Überlassung zurückzuführen ist, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem ehemaligen Leiharbeitnehmer des Auftragnehmers innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung begründet wird. Dem Auftraggeber steht es frei, den Gegenbeweis zu führen und sich hierdurch von seiner Zahlungsverpflichtung zu befreien.

 

3. Personalvermittlung


3.1. Vertragsabschluss und -gegenstand

3.1.1. Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Suchanfrage erteilt und/oder zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ein Vermittlungs-, Beratungs- oder sonstiger Vertrag über eine Dienstleistung geschlossen wird.

3.1.2 Übersendet der Auftragnehmer ein Qualifikationsprofil, einen Lebenslauf o.ä. und der Auftraggeber ergreift daraufhin eine Initiative, z.B. durch Anforderung weiterer Informationen zu den Kandidaten, Einladung zu einem Telefon- oder persönlichem Interview, gilt der Vertrag als zustande gekommen im Sinne dieser AGB.

3.2. Vermittlungshonorar
3.2.1. Der Honoraranspruch des Auftragnehmers entsteht bereits bei Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit für die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses. Profile von Bewerbern, die dem Aufraggeber bereits für die zu besetzende Position vorliegen bzw. bekannt sind (Vorkenntnis), schließen eine Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit für die mitgeteilten Bewerber aus, sofern uns die Vorkenntnis unverzüglich (längstens 3 Werktage) nach Vorschlag des Bewerbers in Textform mitgeteilt wurde. Anderenfalls lässt auch eine vorherige oder zeitgleiche Präsentation des gleichen Bewerbers durch eine andere Personalberatung oder eine Eigenbewerbung die Mitursächlichkeit nicht entfallen.

3.2.2. Das Honorar für die Personalvermittlung beträgt, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, 30% des vom Auftraggeber garantierten Bruttojahresgehalts des vermittelten Kandidaten, inkl. Zuschläge.

3.2.3. Das Honorar wird wie folgt berechnet:
    20% nach Auftragserteilung
    80% nach Vertragsabschluss mit dem Kandidaten
    
Eine Vorabvergütung berechnen wir nur bei direkter Auftragserteilung, z.B. Übersendung eines konkreten Anforderungsprofils durch den Auftraggeber. Sofern der Kandidat nach Unterschrift des Arbeitsvertrages vorab kündigt oder die Stelle nicht antritt, erstatten wir 80% des Honorars innerhalb von 8 Werktagen.

3.2.4. Der Aufraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer den Abschluss eines Anstellungsvertrags mit einem Bewerber oder -sofern zuvor kein Anstellungsvertrag geschlossen wurde- den Tätigkeitsbeginn innerhalb von 5 Werktagen unter Nennung sämtlicher für die Ermittlung unseres Honoraranspruchs notwendiger Angaben, insbesondere Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, Höhe des (garantierten) Bruttojahresfixgehalts bzw. der Jahreszielvergütung einschließlich sämtlicher Zusatzleistungen in Textform mitzuteilen. Kommt der Aufraggeber dieser Verpflichtung nach Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht nach, so sind wir berechtigt, eine der Qualifikation des Bewerbers entsprechende angemessene und marktübliche Vergütung der Berechnung unseres
Honorars zugrunde zu legen.

3.4. Haftungsbeschränkung
3.4.1. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, sind Schadensersatzansprüche des
Auftraggebers ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

3.4.2. Wir können nur sachgerechtes Vorgehen bei der Mitarbeitersuche und der Mitarbeiterauswahl gewährleisten. Wir haften deshalb nicht dafür, dass ein Bewerber nicht alle vom Auftraggeber in ihn gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte Ergebnisse nicht erzielt und übernehmen auch keine Gewährleistung oder Haftung für die vom Kandidaten gemachten Angaben oder vorgelegten Dokumente, wie Zeugnisse, Berufserfahrungen, Lebenslauf etc..

3.4. Zahlung, Verzugszinsen
Siehe Punkt 2.9.2.

 

4. Sonstiges


4.1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Zwickau. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

4.2. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

4.3. Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, statt der unwirksamen Regelung eine solche zu vereinbaren, welche in wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht dem ursprünglich Gewollten am nächsten kommt.

4.4. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur dann möglich, wenn es sich um unbestrittene oder gerichtlich anerkannte Ansprüche handelt.